Beitragsordnung des Vereins gültig ab 01.01.2008

Beschluß der
Delegiertenversammlung vom 21.02.2007
Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres jährlich :
monatlich :
einmalige Aufnahmegebühr :
90,- Euro
9,- Euro
20,- Euro
Schüler und Studenten ab 18 Jahre (mit Schul- bzw. Studienbescheinigung) jährlich :
monatlich :
einmalige Aufnahmegebühr :
80,- Euro
8,- Euro
20,- Euro
Geistig behinderte Mitglieder
ab 18 Jahre
jährlich :
monatlich :
einmalige Aufnahmegebühr :
60,- Euro
7,- Euro
10,- Euro
Kinder und Jugendliche
bis 18 Jahre
jährlich :
monatlich :
einmalige Aufnahmegebühr :
60,- Euro
7,- Euro
10,- Euro
Mitglieder im Wettkampfbetrieb Zusatzbeitrag pro Wettkampfsaison : 10,- Euro
Mitglieder, die nach §6 der Satzung ihren Jahresbeitrag nicht bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres entrichtet haben, zahlen folgende Beiträge: Erwachsene:
Schüler & Studenten:
geistig behinderte Mitglieder:
jugendliche Mitglieder:
108,- Euro
96,- Euro
84,- Euro
84,- Euro
Beitragsfreie Mitglieder
(längstens 1 Jahr) :
(nach Antragstellung an den Vorstand)
z.B. für:
- Wohnortwechsel
- Berufliche Abwesenheit über 6 Monate
- Wehr- und Zivildienst
- Schwangerschaft
- langfristige Krankheit
Ehrenmitglieder : beitragsfrei
Außerordentliche Beiträge : Auf Vorschlag des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung über außerordentliche Beiträge/Umlagen. Die Höhe darf maximal einem Jahresbeitrag entsprechen.

 



Satzung des Vereins

Stand: Februar 2002 §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck Der am 15.5.1990 gegründete Verein führt den Namen „Turn-und Sportverein Hohenschönhausen 1990 e.V." und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer 11080 NZ eingetragen.
  2. Förderung und Ausübung der Sportarten Aerobic / Gymnastik, Aqua-Fitness, Badminton, Basketball, Fußball, Prellball, Schwimmen, Tennis, Tischtennis, Volleyball. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  3. Gesundheits-, Senioren-, Behinderten und Integrationssport. Er kann Mitglied weiterer Organisationen werden, wenn es im Sinne der Erfüllung seiner Zielsetzung ist.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportarten Aerobic / Gymnastik, Aqua-Fitness, Badminton, Basketball, Fußball, Prellball, Schwimmen, Tennis, Tischtennis, Volleyball. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits-, Senioren-, Behinderten und Integrationssport.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3 Mitgliedschaft
    Der Verein besteht aus:
    1. erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
    2. jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    3. Ehrenmitgliedern
§4 Gliederung
    Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt.
    Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt
    2. Ausschluß
    3. Tod
    4. Löschung des Vereins
  4. Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Jahresende.
  5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
  6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§6 Rechte und Pflichten
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Delegiertenversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Delegiertenversammlung.
  4. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
§7 Maßregelung
  1. Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
    2. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
    3. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    4. wegen unehrenhafter Handlungen
  2. Maßregelungen sind:
    1. Verweis
    2. befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
    3. Ausschluß aus dem Verein
  3. In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden.
    Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Beschwerdeausschuß zulässig.Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeausschuß entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
    Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§8 Organe
    Die Organe des Vereins sind:
    1. die Delegiertenversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Ausschüsse
§9 Die Delegiertenversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Diese ist zuständig für :
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    3. Entlastung und Wahl des Vorstandes
    4. Wahl der Kassenprüfer
    5. Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
    6. Genehmigung des Haushaltsplanes
    7. Satzungsänderungen
    8. Beschlußfassung über Anträge
    9. Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach §12
    10. Auflösung des Vereins
  2. Die Delegiertenversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
  3. Die Einberufung von Delegiertenversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens drei und höchstens fünf Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Delegiertenversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  4. Die Delegierten werden in den einzelnen Trainingsgruppen,gesondert für jede Delegiertenversammlung, nach folgendem Schlüssel gewählt :
    Trainingsgruppen bis 15 Mitglieder: 1 Delegierter
    Trainingsgruppen bis 30 Mitglieder: 2 Delegierte
    Trainingsgruppen ab 30 Mitglieder: 3 Delegierte
  5. Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Delegierten beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  6. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 5 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
  8. Anträge können gestellt werden:
    1. von jedem erwachsenen Mitglied (§3a)
    2. vom Vorstand
  9. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  10. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Delegiertenversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
§10 Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins
  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Delegiertenversammlungen teilnehmen.
§11 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. dem Jugendwart
    6. 2 Beisitzern
  2. Der Jugendwart wird durch die jugendlichen Mitglieder (§3b) gewählt und durch die Delegiertenversammlung bestätigt. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
    Die Jugend gibt sich eine eigene Ordnung. Die Jugendordnung regelt die Belange der Jugend des Vereins.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Delegiertenversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  4. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Er nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
  5. Vorstand im Sinne §26 BGB sind:
    1. der Vorsitzende
    2. der Stellvertretende Vorsitzende
    3. der Schatzmeister
    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt.
  7. Die Delegiertenversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Delegiertenversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§12 Ehrenmitglieder
    Durch die Delegiertenversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. Verhalten sich Ehrenmitglieder vereinsschädigend,kann die Ehrenmitgliedschaft durch die Delegiertenversammlung aberkannt werden.
§13 Beschwerdeausschuß
    Der Beschwerdeausschuß besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für drei Jahre gewählt.
§14 Kassenprüfer
  1. Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuß angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
§15 Auflösung
  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§16 Inkrafttreten
    Die Satzung wurde am 15. Mai 1990 von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 18. März 1999 durch die Mitgliederversammlung des Turn- und Sportvereins Hohenschönhausen 1990 e.V. neu gefasst und bestätigt. Sie tritt mit der Eintragung am Amtsgericht in Kraft.

 



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